Bauberatung, Bauanträge und Baugenehmigungen
Genehmigungspflichtig sind alle baulichen Maßnahmen und Nutzungsänderungen sowie Umbauten, die sich auf das statische System auswirken können. Es empfiehlt sich, schon vor den ersten Planungsschritten einen bauvorlagenberechtigten Architekten oder Ingenieur hinzuzuziehen, der im Verfahren berät und berechtigt ist, den Bauantrag einzureichen.
Im einfachen Genehmigungsverfahren werden die Gebäude und baulichen Anlagen behandelt, die keiner Sonderbauvorschrift unterliegen, beziehungsweise nicht unter §50 Absatz 2 BauO NRW als Sonderbauten aufgeführt werden. In diesem Verfahren überprüft die Bauaufsichtsbehörde nur eingeschränkt die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Landes. Im einfachen Baugenehmigungsverfahren können Bauherren demnach unter anderem den Neubau, die Erweiterung, den Umbau von Gebäuden, die keine Sonderbauten nach §50 (2) sind, die Nutzungsänderungen von Räumlichkeiten oder Gebäuden die keine Sonderbauten nach §50 (2) sind, die Errichtung von Wintergärten, nicht nach §62 BauO NRW genehmigungsfreien Gebäuden, Garagen, baulichen Anlagen beantragen.
Über den jeweils im Einzelfall zutreffenden Anwendungsfall berät die Untere Bauaufsichtsbehörde der Stadt.
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